Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 111 Risikoausgleich
Stand: 13.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/111#abs-1 (1) Die Versicherungsunternehmen, die eine private Pflegeversicherung im Sinne dieses Buches betreiben, müssen sich zur dauerhaften Gewährleistung der Regelungen für die private Pflegeversicherung nach § 110 sowie zur Aufbringung der Fördermittel nach den §§ 45c bis 45e und 123 und der Mittel nach § 8 Absatz 9 Satz 1 und 2 und § 125b Absatz 2 Satz 2 am Ausgleich der Versicherungsrisiken beteiligen und dazu ein Ausgleichssystem schaffen und erhalten, dem sie angehören. Das Ausgleichssystem muß einen dauerhaften, wirksamen Ausgleich der unterschiedlichen Belastungen gewährleisten; es darf den Marktzugang neuer Anbieter der privaten Pflegeversicherung nicht erschweren und muß diesen eine Beteiligung an dem Ausgleichssystem zu gleichen Bedingungen ermöglichen. In diesem System werden die Beiträge ohne die Kosten auf der Basis gemeinsamer Kalkulationsgrundlagen einheitlich für alle Unternehmen, die eine private Pflegeversicherung betreiben, ermittelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/111#abs-2 (2) Die Errichtung, die Ausgestaltung, die Änderung und die Durchführung des Ausgleichs unterliegen der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 111 SGB XI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 06.05.2015 – I R 7/14Erfolgsunabhängige Beitragsrückerstattungen sind abzuzinsenZitiert von 3
- BVerfG, 03.04.2001 – 1 BvR 2014/95Pflegeversicherung: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die gesetzliche Verpflichtung privat Krankenversicherter zum Abschluss einer privaten Pflegeversicherung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
- LSG NRW, 26.02.2026 – L 5 P 47/23
- BVerfG, 03.04.2001 – 1 BvR 1681/94Gesetzliche Pflegeversicherung: Vereinbarkeit der Verpflichtung privat Krankenversicherter zum Abschluss einer privaten Pflegeversicherung mit dem Grundgesetz Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 25
- BFH, 25.11.2009 – I R 9/09Zitiert von 4
- FG Niedersachsen, 12.11.2008 – 6 K 355/08Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 15.02.2023 – L 6 P 66/20Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 22.09.2021 – L 4 P 1402/21 BZitiert von 3
- SG Wiesbaden, 09.11.2020 – S 22 P 1/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 111 SGB XI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
01.01.2023 in Kraft
§ 111 geändert und eingefügt durch Artikel 2a 1. 7. 2025 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. I Nr. 155)
BGBl. 2023 I Nr. 155
-
11.12.2018 Ausfertigung
§ 111 eingefügt durch Artikel 12 1. 1. 2020 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2394)
BGBl. 2018 I S. 2394
-
28.05.2008 Ausfertigung
§ 111 geändert durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I 874)
BGBl. 2008 I S. 874
-
14.12.2001 Ausfertigung
§ 111 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I 3728)
BGBl. 2001 I S. 3728
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.